Das Gesetz sieht keinen speziellen Unterhalt für die Trennungsphase vor, denn Sie sind nach wie vor verheiratet. Es geht also um einen ehelichen Unterhalt, der aber während einer Ehe durch gemeinschaftliches Wirtschaften meist automatisch erfolgt. Es bedarf erst im Fall der Trennung einer genauen Festlegung des Unterhaltsanspruchs.
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Ich helfe bei einem Anspruch auf Trennungsunterhalt
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Was beim Trennungsunterhalt zu beachten ist
Der Trennungsunterhalt ist naturgemäß zeitlich begrenzt. Der Anspruch beschränkt sich auf die Zeit der Trennung und erlischt, wenn keine Trennung mehr besteht, automatisch. Es ist egal, ob die Partner sich entscheiden, die Ehe fortzusetzen oder ob sie durch Rechtskraft des Scheidungsurteils endet. Da das Scheidungsrecht eine Mindesttrennungsdauer vorschreibt, handelt es sich meist um einen Zeitraum von 1 bis 3 Jahren.
Gemäß § 1361 BGB kann der Partner, der deutliche geringe Einkünfte hat, vom anderen eine Unterhaltszahlung verlangen. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an dem Lebensstandard, den das Paar während der Ehe hatte. Eine Erwerbstätigkeit eines Partners kann in der Regel verlangt werden, wenn dieser während der Ehe erwerbstätig war. Wer während der Ehe nicht gearbeitet hat, muss es auch in der Trennungszeit meist nicht. Sobald das Scheidungsverfahren beantragt wurde, muss der besser verdienende Partner auch für eine angemessene Altersabsicherung sorgen.
Beim Trennungsunterhalt werden Elementarunterhalt, Mehrbedarf und Vorsorgeunterhalt getrennt ermittelt. Der Elementarunterhalt deckt die Kosten für die Miete, die Lebenshaltungskosten und ähnliche Aufwendungen ab. Dieser wird meist pauschal festgelegt. Einem nicht erwerbstätigen Partner stehen 3/7 bis 45 % des bereinigten Nettoeinkommens des Gatten zu beziehungsweise, wenn beide Arbeiten dem weniger Verdienendem ein entsprechender Anteil an der Einkommensdifferenz.
Der Mehrbedarf orientiert sich nach der persönlichen Situation des Unterhaltsberechtigten. Er kann beispielsweise die Übernahme von Ausbildungskosten verlangen. Ein Vorsorgeunterhalt fällt nur an, wenn durch die Trennung zusätzliche Kosten für Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung vom Unterhaltsberechtigten selbst zu tragen sind.
Der wichtigste Unterschied besteht daher darin, dass Trennungsunterhalt während der Trennungsphase regelmäßig geschuldet wird, während nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen beansprucht werden kann. (§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben). Deshalb endet mit der Scheidung keineswegs jeder Unterhaltsanspruch automatisch, aber die Anforderungen für einen weiteren Anspruch werden deutlich höher.
Viele Menschen gehen davon aus, dass ein Unterhaltsanspruch automatisch auch nach der Scheidung weiterbesteht. Tatsächlich unterscheidet das Familienrecht jedoch zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt (§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung).
Trennungsunterhalt wird für die Zeit zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung gezahlt. Er soll sicherstellen, dass der wirtschaftlich schwächere Ehepartner seinen bisherigen Lebensstandard möglichst aufrechterhalten kann. Während der Trennungszeit besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende Tätigkeit erheblich auszuweiten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ehe rechtlich noch besteht und die Ehegatten weiterhin eine gewisse Verantwortung füreinander tragen.
Mit der rechtskräftigen Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt kommt gegebenenfalls nachehelicher Unterhalt in Betracht. Dieser wird jedoch nicht automatisch gewährt. Vielmehr gilt nach einer Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder geschiedene Ehepartner soll grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht daher nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ehepartner wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, aufgrund seines Alters, einer Krankheit oder wegen fehlender Erwerbsmöglichkeiten nicht in der Lage ist, ausreichend eigenes Einkommen zu erzielen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Trennung und endet mit der rechtskräftigen Scheidung. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme endet der Anspruch nicht automatisch nach Ablauf des Trennungsjahres. Vielmehr muss der Unterhalt grundsätzlich bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens gezahlt werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass sich die Dauer des Trennungsunterhalts verlängern kann, wenn sich das Scheidungsverfahren über mehrere Monate oder sogar Jahre hinzieht. Solange die Ehe rechtlich noch besteht und die Voraussetzungen vorliegen, kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen.
Mit der rechtskräftigen Scheidung endet der Trennungsunterhalt automatisch. Wer danach weiterhin Unterhalt benötigt, muss prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vorliegen. Dieser entsteht nicht automatisch, sondern muss gesondert geltend gemacht werden.
Ja. Auch wenn Trennungsunterhalt grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Scheidung geschuldet wird, kann der Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise entfallen.
Ob ein Anspruch auf Trennungsunterhalt weiterhin besteht, hängt daher immer von den konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen beider Ehepartner ab. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Eine feste gesetzliche Höchstdauer für den Trennungsunterhalt gibt es nicht. Maßgeblich ist vielmehr die Dauer der Trennungszeit. Der Anspruch besteht grundsätzlich von der tatsächlichen Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Er endet also nicht automatisch nach Ablauf des Trennungsjahres.
Ein Scheidungsverfahren kann sich über mehrere Monate oder Jahre hinziehen, daher kann auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsprechend länger bestehen.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Höhe des Unterhalts während der gesamten Zeit unverändert bleibt. Nach Ablauf des Trennungsjahres steigen regelmäßig die Anforderungen an den unterhaltsberechtigten Ehepartner, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Wer gesund und arbeitsfähig ist, muss sich in der Regel um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen. Unterbleibt dies ohne ausreichenden Grund, kann der Unterhalt gekürzt werden oder sogar ganz entfallen.
Der Trennungsunterhalt endet grundsätzlich mit der Rechtskraft der Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt kommt nur noch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.