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Testamente

Testamente bei Paaren

Auch in einer Partnerschaft steht es jedem Partner frei, seinen Besitz über ein Testament zu vermachen. Sofern er in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kann die sogenannte Testierfreiheit durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag aufgehoben sein. Ich berate Sie gerne über die Optionen und helfe rechtssichere Formulierungen zu finden.

Ihr Experte für Familienrecht in Berlin Lichtenberg

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Ich berate Sie beim Verfassen von Testamenten

Nicht jedes Testament muss gültig sein und manchmal führt ein kleiner Fehler dazu, dass Ihr letzter Wille nicht beachtet wird.

Was bei Testamenten zu beachten ist

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Der Begriff öffentliches Testament bezieht sich auf ein notarielles Testament, dass beim Nachlassgericht hinterlegt. Ein eigenhändiges Testament müssen Sie komplett von Hand schreiben und unterschreiben. Grundsätzlich gilt das jüngste Testament. Ein handschriftliches Testament hebt ein öffentliches mit einem älteren Datum auf. Aber es gibt Ausnahmen.

  • Wer in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann mit dem Partner zusammen ein gemeinschaftliches Testament erstellen. Es genügt, wenn einer der beiden es handschriftlich verfasst und der andere gegenzeichnet. Zu Lebzeiten hat jeder Partner das Recht, es ohne die Zustimmung des anderen zu widerrufen. Ein einseitiger Widerruf wird erst wirksam, wenn er dem Partner in notariell beurkundeter Form zugeht.
  • Bei einem Erbvertrag, also bei wechselbezüglichen Verfügung (Berliner Testament) ist eine Änderung oder Aufhebung nur mit Zustimmung des Partners möglich. Nach dem Tod eines Partners ist eine Änderung im Hinblick auf wechselseitige Verfügungen nicht möglich. Beispiel: Beide Partner bestimmen ein gemeinsames Kind als unwiderruflichen Nacherben. Der Überlebende ist in seiner Testierfreiheit eingeschränkt, es sei denn, im gemeinsamen Testament wurde eine Änderungsmöglichkeit vereinbart.

Im Hinblick auf die Einschränkung der Testierfreiheit rate ich als erfahrener Rechtsanwalt mich wegen einer Beratung vor dem Verfassen von gemeinsamen Testamenten oder Erbverträgen zu konsultieren. Lassen Sie außerdem jedes eigenhändige Testament von mir prüfen, denn manche Klauseln nicht nicht so eindeutig wie Sie vielleicht denken. Außerdem führen Formfehler oft zur Ungültigkeit.

Ich bin auch der ideale Ansprechpartner, wenn es um die Aufhebung von gemeinsamen Testamenten geht. Eine Trennung beispielsweise hebt ein gemeinsames Testament nicht automatisch auf. Es bleibt im Trennungsjahr bestehen. Erst eine Scheidung oder die Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft hebt das Testament auf. Aber es gibt Ausnahmen. Wenn zum Todeszeitpunkt des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren ist das Testament ebenfalls ungültig. Das ist meistens der Fall, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Daher rate ich bereits im Trennungsjahr vorsorglich ein neues Testament zu verfassen.