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Erbrecht im Trennungsfall

Was Sie zum Ehegattenerbrecht wissen sollten

Sie haben sich vom Partner getrennt und natürlich soll er auch nicht mehr erben. Solange die Scheidung nicht rechtskräftig ist, bleiben erbrechtliche Ansprüche oft bestehen. Daher müssen Sie im Trennungsjahr einiges beachten. Als erfahrener Anwalt stehe ich Ihnen gerne beratend und tätig zur Seite.

Ihr Experte für Rechtsfragen in Lichtenberg

  • Über 18 Jahre Berufserfahrung, kein Problem ist mir fremd.
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Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie mich unter der Nummer 030 522 48 12 oder Mobil unter der Nummer 0174 94 26 728 an. Sie können mir auch gerne eine E-Mail über das Kontaktformular.

Wir helfe Ihnen beim Ehegattenerbrecht

Gerne prüfe ich Ihre persönliche Situation und helfe Ihnen, das Erbe in dieser schwierigen Zeit zu regeln.

Ich bin an Ihrer Seite

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Ehe bis zur Rechtskraft der Scheidung bestand hat. Daher hat beide Ehegatten in dieser Zeit weiter Anspruch ein einen Pflichtteil, Erbverträge bleiben bestehen und auch die gesetzliche Erbfolge, wenn es kein Testament gibt.

Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn zum Todeszeitpunkt des Erblassers dieser die Scheidung vorher beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat, gibt es weder einen Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten noch haben Testamente und Erbverträge bestand.

Wenn Sie also verhindern wollen, dass der künftige (Ex)-Gatte erbt, müssen Sie entweder selbst einen Scheidungsantrag stellen oder dem des Gatten zustimmen.

Manchmal gibt es Gründe, wieso Sie dem Scheidungsantrag nicht zustimmen, beispielsweise um den Trennungsunterhalt so lange wie möglich zu bekommen. In dem Fall können Sie über ein Testament den Partner enterben und damit dafür sorgen, dass er lediglich das Pflichtteil bekommt. Vielleicht ergibt sich aber auch eine Verhandlungsbasis, die zu einer einvernehmlichen Lösung führt.