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Kindesunterhalt

Welche Unterhaltspflichten bestehen?

Eltern haben die Pflicht für Ihre Kinder zu sorgen. In der Regel leistet nach einer Trennung ein Elternteil Naturalunterhalt in Form von Betreuung und Versorgung während der andere Barunterhalt zahlt. Dieser ist das Recht des Kindes und kann daher nicht mit eventuellen Ansprüchen gegen den Partner verrechnet werden.

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Ich helfe beim Kindesunterhalt

Sie wollen berechtigte Unterhaltsansprüche durchsetzen oder sich gegen unberechtigte Forderungen wehren? Wenden Sie sich vertrauensvoll an mich.

Ich prüfe die Ansprüche

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Der Anspruch auf Kindesunterhalt erlischt erst mit dem Abschluss der ersten Berufsausbildung. Er unterscheidet sich aber je nach Alter und Lebenssituation des Kindes. Der Gesetzgeber macht einen Unterschied zwischen minderjährigen, privilegiert volljährigen und volljährigen Kindern.

Mit Ausnahme der privilegiert Volljährigen entfällt ab dem 18. Lebensjahr die Aufteilung in Naturalunterhalt durch Betreuung und Versorgung des Kindes im Haushalt eines Elternteils und Barunterhalt des anderen Elternteils. Privilegiert Volljährige behandelt das Gesetz wie Minderjährige. Als privilegiert volljährig gelten unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, die sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und die bei einem Elternteil leben.

Welche Summen zu zahlen sind, orientiert sich an der „Düsseldorfer Tabelle“. Sie legt Richtwerte fest, die vom Einkommen des zum Unterhalt verpflichteten und dem Alter des Kindes abhängen. Je höher das Einkommen eines Elternteils und je älter das Kind ist, umso höher ist auch der Unterhaltsanspruch.

Der tatsächliche Anspruch kann von dem Wert, den die Tabelle ausweist, erheblich abweichen. In dieser wird von einem Unterhaltspflichtigen, der zwei Personen Unterhalt gewähren muss, ausgegangen. Wenn Sie mehr oder weniger Personen ernähren müssen, wird der Anspruch entsprechend angeglichen.

Hinzukommt, dass die Tabelle lediglich den allgemeinen Lebensbedarf des Kindes berücksichtigt. Ein eventueller Mehrbedarf für Kranken- und Pflegeversicherung, Studiengebühren oder krankheitsbedingten Sonderzahlungen ist nicht darin enthalten.

Sie müssen aber kein Bummelstudium bezahlen. Natürlich hat ein volljähriges Kind das Recht, über seine Ausbildung selbst zu entscheiden, aber sein Unterhaltsanspruch orientiert sich an der Regelstudienzeit.

Bedingt durch die Änderung der Steuerklasse nach der Scheidung oder bei ohnehin geringem Einkommen kommt es oft vor, dass der Unterhaltspflichtige nicht imstande ist, den monatlichen Forderungen nachzukommen. Es liegt ein klassische Mangelfall vor.

Wenn Sie als Erwerbstätiger weniger als 1.080 Euro oder als Nichterwerbstätiger weniger als 880 Euro beziehen können Sie keinen Kindesunterhalt leisten. Sie sind aber verpflichtet alles daran zu setzen Ihre Einkommenssituation zu verbessern. In solchen Fällen kann es geschehen, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich am Barunterhalt beteiligen muss. Das setzt natürlich voraus, dass dieser ein deutlich besseres Einkommen hat.

Da es um das Wohl des Kindes geht, kann der Unterhaltspflichtige, bei dem das Kind lebt, einen staatlichen Zuschuss durch das Jugendamt beantragen. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bekommt das Kind einen Unterhaltsvorschuss in Höhe des Mindestunterhalts gemäß Düsseldorfer Tabelle abzüglich des Kindergeldes.

Der Zuschuss muss nur zurückgezahlt werden, wenn der zum Barunterhalt verpflichtete leistungsfähig ist beziehungsweise kein Anspruch auf Unterhalt bestand.