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Unterhalt und Rangfolge

Das Geld reicht nicht für den Unterhalt

Bei einer Trennung entstehen in der Regel zahlreiche Ansprüche auf Barunterhalt. Der getrennt lebende Partner kann Trennungsunterhalt verlangen, den Kindern steht meist nun ein Barunterhalt zu und zum Teil gibt es noch Ex-Ehepartner, die ebenfalls Ansprüche haben. Das Einkommen reicht selten, um alle Ansprüche zu befriedigen. Der Gesetzgeber hat klare Regeln festgelegt, welche Ansprüche vorrangig zu befriedigen sind.

Ihr Experte für Familienrecht in Berlin Lichtenberg

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Trennungsunterhalt

Während der Trennung verlangen viele Partner keinen Unterhalt, weil Sie weiter in Naturalien versorgt werden. Als erfahrener Anwalt rate ich, lieber Trennungsunterhalt in Bar zu verlangen, das erleichtert Ihnen im Zweifel das getrete Leben zu belegen.

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Nachehelicher Unterhalt

Das deutsche Recht geht davon aus, dass sich nach der Scheidung jeder selbst versorgt. Trotzdem ist es möglich, dass Sie lebenslang Unterhalt für einen Ex-Partner zahlen müssen. Ich helfe Ihnen berechtigte Ansprüche durchzufechten und unberechtigte abzuwehren.

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Kindesunterhalt

Leiblichen und adoptierten Kindern steht nach der Trennung vorrangig Unterhalt zu. Eltern, bei denen das Kind nicht lebt, müssen diesen in Bar entrichten. Es gibt keine Möglichkeit einem Kind den Unterhalt zu verwehren, denn es hat einen Anspruch auf eine ordentliche Versorgung.

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Ich helfe Ihnen bei Anspruch auf Unterhalt

Sie wollen berechtigte Unterhaltsansprüche durchsetzen oder sich gegen unberechtigte Forderungen wehren? Wenden Sie sich an mich, ich setze Ihr Recht durch.

Hinweise zur Rangfolge von Unterhaltsansprüchen

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Rangfolge der Unterhaltsansprüche

  • An erster Stelle steht der Unterhalt Ihrer minderjährigen Kinder, egal ob aus einer aktuellen oder einer vorherigen Beziehung.
  • Wenn Ihr Einkommen ausreicht, müssen Sie auch Elternteilen, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt den Unterhalt bezahlen.
  • Etwa gleichrangig sind die Forderungen eines geschiedenen Ehegatten, dem Unterhalt aufgrund des Alters und der Ehedauer zusteht.
  • Andere Unterhaltsansprüche von Ehegatten und geschiedene Ehegatten sind nachrangig zu den genannten Ansprüchen
  • Unterhalt an volljährige Kinder ist nur zu zahlen, wenn das Einkommen ausreicht, alle Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern, Ehepartnern und Ex-Ehepartnern zu befriedigen.

Enkelkinder und weitere Abkömmlinge haben lediglich einen Unterhaltsanspruch, wenn die jeweiligen Elternteile verstorben sind und auch die volljährigen Kinder einen ihnen zustehenden Unterhalt erhalten können.

Auswirkung einer neuen Partnerschaft

Eine neue Partnerschaft ändert an den Ansprüchen auf Unterhalt eines Ex-Partners nichts. Auch die Tatsache, dass durch eine Heirat das Nettoeinkommen in der Regel steigt, weil der zum Unterhalt verpflichtete von der Steuerklasse I in die Steuerklasse III wechselt, ändert nichts an den Ansprüchen des Ex-Partners.

Anders sieht es mit dem Kindesunterhalt aus. Das gestiegene Nettoeinkommen bedeutet in der Regel, dass Kinder nun einen Anspruch auf einen höheren Unterhalt haben.

Ein weiteres Kind mit einer neuen Partnerin kann zu einer drastischen Veränderung führen. Prinzipiell sind alle Kinder gleichrangig. Aber da nun für eine weitere Person zu sorgen ist, führt dies in der Regel zu einer Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle. Dies führt zu einem geringeren Unterhaltsanspruch des Kindes.

Meist ist der zum Unterhalt verpflichtete nicht ausreichend leistungsfähig. Angenommen einem Vater stehen von seinem Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts lediglich 500 Euro für Unterhaltszahlungen zur Verfügung. Er hat ein Kind, das einen Anspruch auf einen Unterhalt von 400 Euro im Monat hat. Nun kommt ein weiteres Kind hinzu, dass einen Anspruch von 300 Euro hat. Da für den gesamten Unterhalt 200 Euro zu wenig zur Verfügung stehen, liegt ein Mangel vor. Dies führt meist zu einer Kürzung des Anspruchs beider Kinder.