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Aktuelles Urteil verändert die Unterhaltspraxis

Weniger Unterhalt bei mehr Mitbetreuung: OLG Braunschweig stärkt Väterrechte

Ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig sorgt für Bewegung im deutschen Unterhaltsrecht. Künftig kann ein Elternteil, der seine Kinder zu einem erheblichen Teil mitbetreut, weniger Barunterhalt zahlen. Das Urteil stärkt die Rechte getrennt lebender Eltern – insbesondere Väter – und stellt eine gerechtere Berücksichtigung gemeinsamer Verantwortung in Aussicht.

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Wenden Sie sich an mich, wenn Sie die Kinder regelmäßig um erheblichen Umfang betreuen und Ihre Leistung beim Unterhalt nicht berücksichtigt wurde.

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Die wichtigsten Informationen zum Thema

Bisherige Regelung: Barunterhalt nur vom nicht betreuenden Elternteil

Nach bisheriger Praxis musste der Elternteil, bei dem die Kinder nicht überwiegend leben, den vollen Barunterhalt leisten – selbst dann, wenn er einen wesentlichen Teil der Betreuung übernahm. Die Einkünfte des betreuenden Elternteils wurden dabei nicht berücksichtigt. Er galt durch seine Erziehungsleistung als „naturgemäß“ entlastet – auch ohne berufstätig zu sein.

Entscheidung des OLG Braunschweig:

Das OLG entschied zugunsten eines Vaters: Aufgrund seiner Mitbetreuung decke er ca. 15 % des Bedarfs der Kinder bereits selbst – beispielsweise durch Mahlzeiten, Kleidung, Verkehr oder Freizeitgestaltung. Diese aktive Mitverantwortung rechtfertige eine Herabstufung um drei Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle.
Somit muss der Vater nur noch den Mindestunterhalt (100 %) leisten – und nicht 115 %, wie ursprünglich gefordert.

Der konkrete Fall: Drei Kinder, 35 % Mitbetreuung

Im vorliegenden Fall lebten drei Kinder überwiegend bei ihrer Mutter. Der Vater betreute sie jedoch regelmäßig in einem Umfang von ca. 35 % – unter anderem jedes zweite Wochenende sowie zur Hälfte der Ferien. Er zahlte den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle, abzüglich des hälftigen Kindergeldes.
Die Mutter hielt diese Zahlung für zu niedrig und forderte eine Einstufung in eine höhere Einkommensgruppe. Das Familiengericht gab ihr Recht. Doch der Vater legte Beschwerde ein – mit Erfolg. Das Gericht entschied, dass seine aktive Mitverantwortung zu berücksichtigen sei.

Wichtiger Unterschied zum klassischen Wechselmodell

Während beim Wechselmodell (50:50) beide Eltern anteilig barunterhaltspflichtig sind, sieht das Gesetz bisher bei allen anderen Betreuungsverhältnissen nur einen Zahlungspflichtigen vor. Das Urteil des OLG Braunschweig bringt Bewegung in diese starre Regel: Es berücksichtigt auch eine anteilige Betreuung von einem Drittel oder mehr.

Was bedeutet das für betroffene Eltern?

Getrennt lebende Eltern, die ihre Kinder regelmäßig betreuen – über das klassische Wochenendmodell hinaus – können künftig eine Reduzierung ihrer Unterhaltspflicht verlangen. Vorausgesetzt, die Betreuungszeiten sind nachhaltig und belastbar dokumentiert.

Dieses Urteil wird vor allem Vätern zugutekommen, die sich aktiv in den Familienalltag einbringen, bisher aber dennoch die vollen Unterhaltslasten getragen haben.

Wird das Urteil auch in Berlin Auswirkungen haben?

Auch wenn es sich „nur“ um ein Urteil eines Oberlandesgerichts handelt, wird es Signalwirkung haben. Familiengerichte in ganz Deutschland orientieren sich an solchen Entscheidungen. Langfristig könnte das Urteil Druck auf den Gesetzgeber ausüben, das Unterhaltsrecht an die Lebensrealität moderner Familien anzupassen.

Faire Lastenverteilung bei gemeinsamer Verantwortung

Das Urteil des OLG Braunschweig ist ein Schritt hin zu mehr Gerechtigkeit im Unterhaltsrecht. Es erkennt an, dass auch Zeit ein wertvoller Beitrag zur Kindeserziehung ist – und entlastet den mitbetreuenden Elternteil finanziell. Wer sich kümmert, soll auch entlastet werden – so einfach und logisch kann Recht sein.

Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten

Eltern, die regelmäßig betreuen und sich bei der Unterhaltszahlung benachteiligt fühlen, sollten das Urteil zum Anlass nehmen, ihre Situation zu überprüfen.* Eine anwaltliche Beratung kann klären, ob auch in Ihrem Fall eine Herabstufung gerechtfertigt ist.*