Viele geschiedene Ehepartner fragen sich, was nach dem Tod des Ex-Partners mit dem Versorgungsausgleich geschieht. Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden bei der Scheidung hälftig geteilt, damit beide Partner eine faire Altersvorsorge erhalten. Doch was passiert, wenn der Ex verstirbt? Hier lohnt es sich, die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten genau zu kennen, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden.
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Unter Umständen kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden
Alle Optionen im Überblick
Wichtig zu wissen: Stirbt Ihr geschiedener Ehegatte, führt das nicht automatisch dazu, dass Sie Ihre ursprünglichen Rentenpunkte zurückerhalten. Der Versorgungsausgleich bleibt zunächst wirksam. Das bedeutet: Ihre eigene Rente bleibt dauerhaft gekürzt, auch wenn der Ex-Partner verstorben ist. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Ex-Partner die Rente viele Jahre bezogen hat oder nur kurze Zeit. Für viele Betroffene ist diese Tatsache überraschend, da sie davon ausgehen, die Rentenkürzung entfalle nach dem Tod des früheren Partners.
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen Sie den Versorgungsausgleich rückgängig machen können. Die wichtigste ist die sogenannte Rentenanpassung wegen Tod. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Ex-Partner entweder vor Rentenbeginn verstirbt oder weniger als 36 Monate lang die Rente aus den übertragenen Rentenpunkten bezogen hat. In diesen Fällen können Sie einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, um Ihre Rente wieder ungekürzt zu erhalten. Beachten Sie, dass diese Anpassung immer nur für die Zukunft gilt. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem Antrag ist ausgeschlossen. Deshalb ist es entscheidend, schnell zu reagieren und möglichst früh einen Antrag zu stellen, wenn Sie vom Tod des Ex-Partners erfahren.
Sie werden von der Rentenversicherung oder Behörden nicht automatisch über den Todesfall informiert. Deshalb sollten Sie sich aktiv um Informationen bemühen, zum Beispiel über gemeinsame Kinder oder Bekannte. Nur so können Sie verhindern, dass Ihnen wertvolle Monate ungekürzter Rente verloren gehen.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass geschiedene Ehepartner Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben. In der Regel entfällt diese Möglichkeit nach der Scheidung. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei sehr alten Scheidungen vor 1977 oder besonderen Unterhaltsverpflichtungen, gibt es einen Anspruch auf eine sogenannte Geschiedenenwitwenrente. Für fast alle heutigen Fälle gilt: Sie haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, kann für diese jedoch eine Halbwaisen- oder Waisenrente gezahlt werden. Diese wird aus dem Rentenkonto des verstorbenen Elternteils berechnet und profitiert von den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften.
Falls Sie betroffen sind, sollten Sie frühzeitig prüfen, ob Sie den Versorgungsausgleich anpassen können. Rechnen Sie immer mit Ihrer gekürzten Rente, um böse Überraschungen zu vermeiden. Falls Ihr Ex-Partner stirbt, prüfen Sie mit einem Fachanwalt für Familienrecht oder direkt bei der Rentenversicherung, ob eine Rückübertragung der Rentenpunkte möglich ist. Besonders dann, wenn der Verstorbene nur kurze Zeit eine Rente bezogen hat oder vor Rentenbeginn verstarb, stehen die Chancen gut.
Zudem sollten Sie Ihre Altersvorsorge insgesamt im Blick behalten. Durch den Versorgungsausgleich fehlt Ihnen ein Teil der Rentenansprüche. Wer kann, sollte prüfen, ob sich private Vorsorge lohnt. Wenn Sie rechtzeitig handeln, können Sie so Versorgungslücken schließen.
Der Versorgungsausgleich nach dem Tod des Ex-Partners bleibt ein komplexes Thema. Ohne aktives Handeln bleibt die Rentenkürzung bestehen. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig und stellen Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Rentenanpassung wegen Tod. Lassen Sie sich beraten, um alle Ansprüche und Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Familienrecht hilft Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen und Ihre Rente langfristig zu sichern.