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Sorge- und Umgangsrecht

Ich helfe, Scheidungsfolgen für die Kinder zu mildern

Vater und Mutter treffen die Entscheidung, sich zu trennen. Die Folgen für die Kinder sind gravierend, aber sie haben kein Mitspracherecht. Der Gesetzgeber stellt daher bei Scheidungen die Interessen der Kinder unter einen besonderen Schutz. Ich achte darauf, dass es den Kindern trotz Trennung der Eltern gut geht.

Ihr Experte für Familienrecht in Berlin Lichtenberg

  • Über 18 Jahre Berufserfahrung, kein Problem ist mir fremd.
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Ich felfe bei Fragen zum Sorge- und Umgangsrecht

Ihre Kinder haben einen Anspruch darauf, dass beide Elternteile weiter für sie da sind. Ein langer Streit der Eltern ist belastend und oft unnötig. Ich helfe Ihnen gerne Streit zu vermeiden und wenn nötig ihr Recht durchzusetzen.

Ich berate Sie umfassend

Die wichtigsten Informationen zum Thema

In der Regel gibt es drei Entscheidungen, welche die Eltern sinnvollerweise gemeinschaftlich treffen. Nur wenn dies nicht möglich ist, legt das Gericht verbindliche Regeln fest. Es geht um das Sorge-, Aufenthaltsbestimmungs- und das Umgangsrecht.

Das Sorgerecht behalten in der Regel beide Elternteile, Sie legen auch fest, wo das Kind in Zukunft leben soll. Wenn sich die Eltern so gut wie nie über alltägliche Belange wie die Wahl der Schule, Impfungen, ärztliche Behandlungen oder Ferienaufenthalte einigen können, bekommt in der Regel ein Elternteil das alleinige Sorgerecht. Diese beinhaltet meist auch das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Denkbar ist aber auch, dass ein Familiengericht Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht trennt.

Wenn sich die Elternteile nicht verständigen können oder wollen, wo sich das Kind dauerhaft und vorrangig aufhält, kann ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Wohl des Kindes, es soll beispielsweise nicht aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden.

Weder Sorge- noch Aufenthaltsbestimmungsrecht haben Einfluss auf das Umgangsrecht. Das Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Wenn ein Elternteil massiv versucht, dem Kind den Umgang mit dem anderen zu verweigern, kann dies zum Entzug des Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrechts führen.

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern können ausschließlich gemeinsam über den Aufenthalt des Kindes entscheiden. Daher liegt eine durchaus strafrechtlich relevante Kindesentführung vor, wenn ein Elternteil das Kind nach einem vereinbarten Urlaub nicht zurückbringt oder bei einem Umzug einfach mitnimmt. Gleiches gilt bei einem alleinigen Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils, wenn der andere das Kind entzieht.

Das Umgangsrecht schränkt auch die Entscheidungsfreiheit des Elternteils ein, der alleine über den Aufenthalt des Kindes bestimmen darf. Er darf beispielsweise nicht mit dem Kind in eine andere Stadt umziehen und damit einen geregelten Umgang stark erschweren.