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Bedarfsgemeinschaft

Nachteil einer Bedarfsgemeinschaft

Wenn Sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen kommt es darauf an, ob Sie mit anderen Personen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. § 7 (SGB II) legt die Kriterien fest, nach denen die Einstufung erfolgt. Wenn es sich um keine Bedarfsgemeinschaft handelt, orientiert sich das Bügergeld ausschließlich am Einkommen des Empfängers. Im anderen Fall zählt das Gesamteinkommen des Haushalts als Grundlage für die Entscheidung. Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen richtig eingestuft zu werden.

Ihr Experte für Familienrecht in Berlin Lichtenberg

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Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie mich unter der 030 522 48 12 oder Mobil unter der Nummer 0174 94 26 728 an. Sie können mich bequem über das Kontaktformular erreichen und um mir mit wenigen Klicks Ihr Anliegen teilen.

Bedarfsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft

Nehmen Sie mit mir Kontakt aus, wenn Sie überzeugt snd, dass die Behörden Ihre Lebensgemeinschaft falsch beurteilen. Ich verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.

Kriterien der Einstufung

Worauf es ankommt

Sie werden völlig zu Recht als Bedarfsgemeinschaft angesehen, wenn

  • Sie mit den Eltern, einem Elternteil oder einem unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat zusammen leben,
  • bei unverheirateten Paaren ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen anzunehmen ist.

Als Indiz für diesen Willen betrachten die Behörden ein längeres zusammenleben, die Sorge um ein gemeinsames Kind oder Angehörige sowie die Verfügung über das Einkommen des Partners.

Niemand interessiert sich für intime Details des Zusammenlebens. Auch ist die Tatsache, dass Sie länger als ein Jahr mit einem Partner leben kein Beweise für eine Bedarfsgemeinschaft.

  • Belegen Sie, dass es eine getrennte Haushaltsführung gibt. Sammeln Sie Belege über getrennte Einkäufe.
  • Jeder wäscht, kocht und kauft ausschließlich für sich selbst ein. Halten Sie Vorräte getrennt voneinander.
  • Tätigen Sie keine gemeinsam Anschaffungen.
  • Erstellen Sie Putzpläne und fertigen Sie Untermietverträge an.