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Merkmale von nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Eheähnliche Gemeinschaft

Es handelt sich um eine Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist und über eine übliche Wohngemeinschaft hinaus geht. Zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es wenige gesetzliche Regelungen. Daher sollten Sie als Paar sowohl gemeinsame Verträge abschließen als auch Verträge zur gegenseitigen Absicherung. Falls Sie lediglich eine Wohngemeinschaft ohne gegenseitige Verpflichtungen sind, achten Sie darauf nicht als Bedarfsgemeinschaft zu gelten.

Ihr Experte für Familienrecht in Berlin Lichtenberg

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Gestaltung gemeinsamer Verträge

Üblich sind gemeinsame Miet-, Kauf- und Versicherungsverträge. Als erfahrener Rechtsanwalt prüfe ich, ob ein gemeinsamer Vertrag für sie die beste Lösung ist. Außerdem kläre ich Sie darüber auf, welche Rechte und Pflichten sich aus den Verträgen für die Partner ergeben und auf was sie achten müssen.

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Gegenseitigen vertragliche Absicherung

Wie ich aus meiner Praxis weiß, beinhalten gemeinschaftliche Verträge keine Klauseln, welche Rechte und Pflichten sich für die einzelnen Partner ergeben. Sie sind im Außenverhältnis meistens gemeinsam in der Pflicht den Vertrag zu erfüllen, im Innenverhältnis regeln Sie wer von Ihnen welche Rechte und Pflichten hat.

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Wohn- oder Bedarfsgemeinschaft

Nicht jede Wohngemeinschaft ist als Bedarfsgemeinschaft zu sehen. Ich erkläre Ihnen den Unterschied und die Folgen. Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen entsprechende Verträge aufzusetzen, mit denen sie deutlich machen können. ob es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt oder nicht.

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Beratung zu den verschiedenen Lebensmodellen

Nehmen Sie mit mir Kontakt auf, damit ich Sie umfassend und kompetent zu den unterschiedlichen Arten des Zusammenlebens beraten kann. Ich stehe mit meiner Lebenserfahrung und Fachkenntnis zur Verfügung.

Gestaltung von Lebensgemeinschaften

Welche Konsequenzen sich ergeben können

Wenn Menschen gemeinsam in einer Wohnung leben, handelt es sich um eine Wohngemeinschaft. Sofern Ihre Lebensführung ansonsten unabhängig voneinander ist und sie nicht gemeinsam Wirtschaften, entstehen daraus in der Regel keine rechtlichen Konsequenzen. Üblicherweise ist einer der Bewohner der Hauptmieter, der andere sein Untermieter.

Denkbar ist auch die Konstellation, dass beide Mieter der Wohnung sind. In dem Fall sollten aber weiterführende Verträge abgeschlossen werden. Insbesondere ist eine Regelung zu Treffen für den Fall, dass einer aus der Wohnung auszieht.

Wenn zumindest ein Teil der Bewohner einer Wohngemeinschaft eine sogenannte wechselseitige Verantwortung füreinander übernimmt, liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor. „Wirtschaften aus einem Topf“, also wenn allgemeine Haushaltskosten zusammen aufgebracht oder Haushaltsgegenstände gemeinsam finanziert und genutzt werden, deutet auf eine solche Gemeinschaft hin. Auch gemeinsame Mietverträge und Versicherungsverträge sind ein Indiz, das es sich nicht um eine einfache Wohngemeinschaft handelt.