Für das Kind ist das Modell in der Regel das Bester, denn es behält den Kontakt zu beiden Elternteilen. Aber das Modell ist kompliziert und funktioniert nur, wenn die Eltern mit einer kooperieren. Es ist keine Option um sich vor der Zahlung des Unterhalts zu drücken.
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Worauf Sie achten müssen
Die Wahl des Modells hat großem Einfluss auf den Unterhaltsanspruch. Trotzdem können die Eltern nicht völlig frei über die Betreuung der Kinder entscheiden. Generell kann das Wechselmodell im Rahmen eines gerichtlichen Umgangsverfahrens angeordnet werden, auch gegen den Willen eines Elternteils (Grundsatzentscheidung des BGH vom 1.2.2017, Az. XII ZB 601/15).
Kinder haben immer einen Anspruch auf einen Barunterhalt, denn die Betreuung erfordert finanzielle Mitte. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommens des zum Barunterhalt verpflichteten. Maßgeblich ist die aktuelle Düsseldorfer Tabelle. Bei den ersten beiden Modelle wird lediglich das Einkommen des Elternteils berücksichtigt, das die Kinder nicht im Alltag betreut.
Bei den beiden anderen Modellen geht es um das Gesamteinkommen der Eltern (BGH, 11. 01.2017, Az. XII ZB 565/15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ein Grundunterhalt ist, der keinen Mehrbedarf abdeckt. Dieser entsteht üblicherweise beim Wechselmodell immer, denn für das Kind muss es zwei Kinderzimmer geben und meisten fallen zusätzlich Fahrkosten an. (Siehe Berechnungsbeispiel unten)
Die Unterhaltszahlungen beim Wechselmodell benachteiligen oft den Elternteil, der mehr verdient. So ist beispielsweise das Kindergeld zur Hälfte vom Barunterhalt abzuziehen. Gerechter wäre es, das Kindergeld vom Bedarf des Kindes abzuziehen und den Restbedarf des Kindes entsprechen der Quote auf die Eltern zu verteilen.
Wichtiger Hinweis: Es handelt sich im ein Beispiel ohne rechtliche Relevanz. Ihr Fall kann völig anders gelagert sein.