Der nacheheliche Unterhalt, häufig auch Ehegatten-Unterhalt genannt, ist ein zentrales Thema im Familienrecht und spielt immer dann eine Rolle, wenn sich Ehepartner trennen oder scheiden lassen. Anders als der Kindesunterhalt richtet sich der Ehegatten-Unterhalt nicht an Kinder, sondern an den früheren Ehepartner – mit dem Ziel, eine finanzielle Grundlage für den Lebensunterhalt zu sichern, wenn ein Ausgleich nicht anders möglich ist.
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Wirtschaftliche Konsequenzen bei Scheidung und Trennung
Was Sie über die Konsequenzen wissen sollten
Unter nachehelichem Unterhalt versteht man finanzielle Leistungen eines ehemaligen Ehegatten an den anderen nach der rechtskräftigen Scheidung. Er dient dazu, Nachteile aus der Ehe oder der Betreuung gemeinsamer Kinder auszugleichen und eine angemessene Lebensführung zu ermöglichen.
Im Unterschied zum Trennungsunterhalt, der zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung gezahlt wird, beginnt der nacheheliche Unterhalt erst nach der Scheidung.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die wichtigsten sind:
Der ehemalige Ehepartner muss nicht in der Lage sein, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Das bedeutet: Er hat entweder kein ausreichendes Einkommen oder kann seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig sichern, etwa wegen Betreuungspflichten.
Der unterhaltspflichtige Ehepartner muss finanziell in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen, ohne seinen eigenen notwendigen Lebensbedarf zu gefährden.
Ansprüche können entfallen, beispielsweise bei grobem Fehlverhalten, ehelicher Zerrüttung mit Schuld, Wiederheirat oder dauerhaftem Zusammenleben mit einem neuen Partner.
Dieser ergibt sich häufig, wenn ein Ehepartner Kinder betreut und deshalb nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig ist. Der Unterhalt wird so berechnet, dass die Betreuung der Kinder nicht zu finanziellen Nachteilen führt.
Wenn der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich arbeitsfähig ist, aber nicht ausreichend eigenes Einkommen erzielt, kann Erwerbsunterhalt verlangen werden.
Ist der Berechtigte teilweise erwerbstätig, aber sein Einkommen reicht nicht aus, um den Bedarf zu decken, kann der andere Ehepartner aufstockenden Unterhalt zahlen müssen.
Ist ein Ehepartner dauerhaft erwerbsunfähig oder krank, kann ein Anspruch auf Unterhalt aufgrund der gesundheitlichen Situation bestehen.
Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist ein komplexer rechtlicher Prozess und orientiert sich an mehreren Faktoren:
Der „Bedarf“ richtet sich nach dem bisherigen Lebensstandard und den objektiven Lebenshaltungskosten. Das Familiengericht ermittelt, welcher Betrag nötig ist, um den bisherigen Standard – soweit zumutbar – zu halten.
Anschließend wird ermittelt, welches Einkommen der unterhaltspflichtige Ehepartner erzielt, einschließlich Gehalt, Gewinne, Vermögenserträge, Unterhaltszahlungen aus anderen Verbindungen oder Sozialleistungen.
Auch der Unterhaltspflichtige muss einen Mindestbetrag für seinen eigenen Lebensunterhalt behalten („Selbstbehalt“). Nur das darüber hinausgehende Einkommen kann zur Unterhaltszahlung herangezogen werden.
Berücksichtigt werden auch Wohnkosten und Versicherungen – sowohl für den Berechtigten als auch für den Pflichtigen.
Jede Berechnung erfolgt individuell und kann je nach Lebenssituation, Einkommen, Alter und Familienkonstellation stark variieren.
Es gibt keine feste allgemeine Dauer für nachehelichen Unterhalt. Entscheidend sind die Lebensumstände:
Oft werden Unterhaltszahlungen befristet, etwa bis eine berufliche Qualifikation abgeschlossen ist oder eine neue Arbeit gefunden wurde.
In Einzelfällen, insbesondere bei langjähriger Ehe, Krankheit oder hohem Alter ohne Aussicht auf eigenes Einkommen, kann ein lebenslanger Unterhalt festgelegt werden.
Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung orientieren sich am Grundsatz der Billigkeit – also Gerechtigkeit im Einzelfall.
Da es bei Ehegatten-Unterhalt um große Summen und langfristige Zahlungsverpflichtungen geht, ist eine juristische Beratung fast immer empfehlenswert. Ich als auf Familienrecht spezialisierter Anwalt kann:
1. Wiederheirat oder feste neue Lebensgemeinschaft
Wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet oder dauerhaft mit einem neuen Partner zusammenlebt, endet in der Regel der Unterhaltsanspruch.
2. Eigene Einkommensverbesserung
Stellt der Berechtigte sein Einkommen so auf, dass er sich selbst versorgen kann, kann der Unterhaltsanspruch entfallen.
3. Tod des Unterhaltspflichtigen
Mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen erlischt der Unterhaltsanspruch grundsätzlich – es sei denn, es gibt eine Verpflichtung gegen den Nachlass.
Bei der Unterhaltsberechnung wird nicht nur das laufende Einkommen berücksichtigt – auch größere Vermögensteile können einbezogen werden. Dazu zählen:
•Immobilien
•Sparguthaben und Wertpapiere
•Betriebsvermögen
•außergewöhnlich hohe Einnahmen
Das Vermögen wird in der Regel nur dann herangezogen, wenn das Einkommen allein nicht ausreicht, um den Unterhalt sicherzustellen.
Unterhaltszahlungen an den ehemaligen Ehepartner sind steuerlich relevant:
Die steuerliche Behandlung hängt von der individuellen Situation ab und sollte möglichst mit einem Steuerberater oder Anwalt geprüft werden.