Die Berechnung von Ehegatten-Unterhalt gehört zu den anspruchsvollsten Bereichen im Familienrecht. Ob nach der Trennung oder nach der Scheidung – entscheidend sind Einkommen, Bedarf, Leistungsfähigkeit und ehebedingte Nachteile. Dieser Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, wie die Berechnung typischerweise erfolgt.
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Der Leitfaden ist lediglich ein Anhaltspunkt
Die Berechnung von Ehegatten-Unterhalt ist immer eine Einzelfallentscheidung. Pauschale Aussagen sind kaum möglich, da Einkommen, Lebensstandard, Kinderbetreuung und Erwerbschancen individuell bewertet werden müssen.
Wer Unterhalt zahlen oder geltend machen möchte, sollte frühzeitig fachkundigen Rat einholen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Während beim Trennungsunterhalt der bisherige Lebensstandard stärker geschützt wird, gilt nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung.
Grundlage jeder Berechnung ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen beider Ehepartner.
Berücksichtigt werden u. a.:
Abzugsfähig sind z. B.:
Ergebnis: Das unterhaltsrelevante Einkommen.
In der Praxis wird häufig die sogenannte 3/7-Methode angewendet (bei Erwerbstätigkeit beider Ehepartner).
Beispiel:
Differenz: 2.000 €
Davon 3/7 = ca. 857 € Unterhaltsanspruch
Diese Methode dient als Orientierung – Gerichte prüfen stets den Einzelfall.
Der Unterhaltspflichtige muss seinen eigenen Lebensbedarf sichern können. Dieser sogenannte Selbstbehalt liegt bei Ehegatten-Unterhalt regelmäßig oberhalb des Existenzminimums (Richtwerte werden jährlich angepasst).
Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht aus, wird der Unterhalt entsprechend gekürzt.
Wichtig: Kindesunterhalt hat Vorrang vor Ehegatten-Unterhalt.
Erst wenn der Kindesunterhalt vollständig bedient ist, wird geprüft, ob noch Leistungsfähigkeit für Ehegatten-Unterhalt besteht.
Nach der Scheidung besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Erwerbstätigkeit.
Je nach Situation wird geprüft:
Fehlende Bemühungen können zu fiktivem Einkommen führen.
Nach der Scheidung wird häufig geprüft:
•Dauer der Ehe
•ehebedingte Nachteile (z. B. Karriereverzicht wegen Kindererziehung)
•Alter und Gesundheitszustand
•realistische Erwerbsperspektiven
Unterhalt kann:
•befristet
•der Höhe nach begrenzt
•oder in Ausnahmefällen dauerhaft gewährt werden.
Selbstständige: Hier wird meist ein Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre gebildet.
Einmalzahlungen / Boni: Werden anteilig auf 12 Monate verteilt.
Wohnvorteil: Wer im eigenen Haus wohnt, muss sich einen sogenannten Wohnvorteil als Einkommen anrechnen lassen.
Neue Partnerschaft: Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann zur Reduzierung oder Beendigung des Unterhalts führen.
Unterhaltszahlungen können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden (Realsplitting).
Der Empfänger muss die Zahlungen jedoch versteuern. Eine steuerliche Beratung ist dringend empfehlenswert.