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Verletzung der Unterhaltspflicht

Hilfe, wenn der Kindesunterhalt ausbleibt

Sie haben den Unterhalt korrekt berechnen lassen und einen Titel erwirkt. Trotzdem bezahlt der zum Unterhat verpflichtete Elternteil nichts oder weniger als festgelegt. Kurz, er kommt seiner Verpflichtung dem Kind einen angemessenen Unterhalt zu zahlen nicht nach. Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn die Zahlungen unregelmäßig erfolgen. Das brauchen Sie, als Vertreter des Kindes sich nicht gefallen zu lassen. Wenden Sie sich an mich, damit ich Ihnen helfen kann.

Ihr Experte für Familienrecht in Berlin Lichtenberg

  • Über 18 Jahre Berufserfahrung, kein Problem ist mir fremd.
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Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie mich unter der 030 522 48 12 oder Mobil unter der Nummer 0174 94 26 728 an. Sie können mich bequem über das Kontaktformular erreichen und um mir mit wenigen Klicks Ihr Anliegen teilen.

Ich gehe gegen Verstöße der Unterhaltspflicht vor

Wenden Sie sich vertrauensvoll an mich, wenn der vereinbarte Unterhalt ausbleibt.

Worauf Sie achten müssen

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Ihre Möglichkeiten, wenn der Kindesunterhalt ausbleibt

  • Üblicherweise wird im Rahmen der Scheidung auch über den Kindesunterhalt entschieden. Dabei berücksichtigt das Gericht auch die Zahlungsfähigkeit des zum Barunterhalt verpflichteten. Sie können also davon ausgehen, dass der Betreffende zahlungsfähig ist.
  • Die getroffene Vereinbarung ist in der Regel kein vollstreckbarer Titel. Diesen können Sie aber bei Gericht erwirken. Es ist sogar möglich einen Titel über den rückständigen Unterhalt zu erwirken. Mit diesem Titel haben Sie die Möglichkeit beispielsweise eine Lohnpfändung durchzuführen.
  • Ich rate Ihnen sich für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche an mich zu wenden. Wenn Ihnen die finanziellen Mittel feheln bemühe ich mich für Sie um Prozesskostenhilfe.
  • Wenn der Kindesunterhalt ausbleibt besteht die Möglichkeit für Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen. Sie bekommen aber vom Amt nicht den vereinbarten Unterhalt, sondern den gesetzlichen Mindestunterhalt.

Im Jahr 2024 gelten folgendes Sätze:

  • Kinder bis einschließlich dem 5. Lebensjahr erhalten maximal 230 Euro monatlich,
  • Kinder bis einschließlich dem 11. Lebensjahr erhalten maximal 301 Euro monatlich,
  • Kinder bis einschließlich 17. Lebensjahr erhalten maximal 395 Euro monatlich.

Strafrechtliche Konsequenzen

§ 170 (StGB) definiert die Verletzung der Unterhaltspflicht genau:

  • “Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht”: Es muss also eine Verpflichtung zur Zahlung bestehen und der Betreffende muss leistungsfähig sein. Allerdings verlangen die Gericht im Hinblick auf den Kindesunterhalt, dass sich der zum Unterhalt verpflichtet bemüht ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, um zumindest den Mindestunterhalt zu zahlen.
  • Es muss außerdem eine Notlage bestehen, denn im Gesetz heißt es weiter “so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre ….”. Wenn das Kind beispielsweise eigenes Vermögen hat, ist sein Lebensbedarf nicht gefährdet.

Als erfahrener Anwalt für Familienrecht, rate ich aber davon ab, Maßnahmen wie eine Lohnpfändung oder eine Strafanzeige als zu ergreifen, bevor nicht alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Sobald Sie den Titel haben, bieten sich Vollstreckungsmaßnahmen wie das Pfänden von Wertgegenständen oder eine Taschenpfändung an. Auch eine Kontopfändung ist in der Regel sinnvoller als eine Lohnpfändung. Meistens reicht es, wenn der zum Unterhalt verpflichtete weiß, dass es den Titel gibt und eine Lohn- oder Gehaltspfändung jederzeit möglich ist.

Eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ist das letze Mittel, denn es drohen Geldstrafe oder Haft. Beides bewirkt, dass sich die finanzielle Situation des Betreffenden verschlechtert. Was sogar eine Pfändung erschweren kann.

Wann eine Kürzung des Unterhalts möglich ist

Egal was passiert, der Unterhaltsanspruch bleibt solange bestehen, bis das Familiengericht den Unterhaltsanspruch neu berechnet. Wer zum Unterhalt verpflichtet ist, kann eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches beantragen. Er darf den Unterhalt aber nicht eigenmächtig kürzen.

  • Eine neue Berechnung des Unterhaltsanspruches ist grundsätzlich nur möglich, wenn sich die Einkommenssituation geändert hat. Der zum Unterhalt Verpflichtete wird beispielsweise ohne eigenes verschulden arbeitslos.
  • Wer selbst kündigt, weil er der Pflicht zur Unterhaltszahlung entkommen will, macht sich nach § 170 (StGB) strafbar. Die Gerichts stimmen einer Herabsetzung des Unterhalts in der Regel nicht zu.
  • Eine neue Heirat oder weitere Kinder, die nach der ursprünglichen Vereinbarung auf die Welt kommen berechtigen in der Regel nicht, den Unterhaltsanspruch neu zu berechnen.