Nach einer Scheidung regeln Unterhalts- und Betreuungsmodelle, wie Kinder betreut werden und wie die finanziellen Lasten (Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt) zwischen den Eltern verteilt werden. Das in Deutschland nach wie vor häufigste Modell ist das Residenzmodell; daneben existieren das paritätische Wechselmodell, das asymmetrische Wechselmodell/erweiterte Umgangslösung sowie Sonderformen wie das Nestmodell.
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Beim Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil (Residenzelternteil). Dieser erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Naturalunterhalt (Betreuung, Erziehung, Versorgung im Alltag). Der andere Elternteil leistet Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, vermindert um die hälftige Kindergeld-Anrechnung.
Beim paritätischen Wechselmodell betreuen beide Eltern das Kind annähernd zu gleichen Teilen (typischerweise nahe 50:50; die Rechtsprechung akzeptiert auch leicht asymmetrische Konstellationen, solange kein eindeutiger Schwerpunkt vorliegt).[renditeradar]
Liegt die Mitbetreuungsquote des „Umgangselternteils” deutlich unter 50%, aber über dem klassischen Umgang, spricht man von erweitertem Umgang oder asymmetrischem Wechselmodell.
Beim Nestmodell bleibt das Kind in der gemeinsamen Wohnung; die Eltern wechseln sich mit dem Einziehen ab. Es handelt sich um eine organisatorische Variante, die unterhaltsrechtlich je nach konkreter Betreuungsquote entweder dem Residenz- oder dem Wechselmodell zugeordnet wird.
Praxis: Oft zeitlich begrenzt eingesetzt, um Stabilität für das Kind zu schaffen; erfordert hohe Kooperationsbereitschaft und tragfähige Finanzierung der „Elternwohnungen”.
Unabhängig vom gewählten Kinderbetreuungsmodell kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zwischen den Ex-Partnern bestehen (§ 1615 l BGB bei nicht verheirateten Eltern; bei Ehegatten ergänzend zum Ehegattenunterhalt).
Ja, es ist kein Gerichtsbeschluss erforderlich. Wichtig ist, dass Sie alle Vereinbarungen schriftlich festhalten, damit es sp#äter keine Missverständnisse gibt.
Nein, Sie können lediglich beim Familiengericht auf Änderung der Unterhaltsregelung klagen, sofern Sie isch mit dem Ex-Partner nicht einigen können?
Da das Familiengericht sich weitgehend am Kindeswohl orientiert ist das im Prinzip möglich. Allerdings wird das Gericht keine Regelung treffen, wenn es davin ausgeht, dass die Eltern sich nicht über die Aufteilung der Betreeung einigen können.