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Haustier bei der Scheidung

Versteigerung Hund

Wer bekommt Hund?

Bei einer Trennung stellt sich häufig die Frage, bei wem das gemeinsame Haustier künftig leben soll. Was zunächst etwas kurios klingt, beschäftigt die Gerichte heute immer wieder, weil Hund, Katze oder Pferd für viele Menschen längst zur Familie gehören.
Rechtlich wird ein Haustier jedoch nicht wie ein Kind behandelt. Es gibt daher weder ein Sorgerecht noch grundsätzlich einen Anspruch auf regelmäßigen Umgang. Auch die Aussage, das Tier habe eine stärkere Bindung an den Mann und müsse deshalb ihm zugewiesen werden, begründet allein keinen Anspruch. Manchmal kann es anders kommen als die Beteiligten denken.

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Die wichtigsten Informationen zum Thema

Entscheidend sind Eigentum und Betreuung

Wurde das Tier nur von einem Ehepartner angeschafft, spricht zunächst vieles für dessen Eigentum. Bei einem gemeinsam angeschafften Haustier kommt es dagegen auf die konkreten Umstände an. Im Rahmen der Trennung oder Scheidung kann das Tier als Haushaltsgegenstand behandelt und einem Ehepartner zur weiteren Betreuung zugewiesen werden.

Dabei berücksichtigt das Gericht unter anderem:

  • Wer hat das Tier bisher überwiegend versorgt?
  • Wer kann die Betreuung künftig zuverlässig übernehmen?
  • Wo befindet sich die gewohnte Umgebung des Tieres?
  • Welche Lösung entspricht den Interessen des Tieres?
  • Müssen mehrere miteinander verbundene Tiere zusammenbleiben?

Eine stärkere emotionale Bindung kann dabei ein Gesichtspunkt sein. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass das Tier dem Mann oder der Frau zugesprochen wird.

Urteil des Amtsgerichts Siegburg

Wie ungewöhnlich solche Streitigkeiten werden können, zeigt das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 20. Februar 2026 – Az. 124 C 102/25. Dort stritten sich ehemalige Partner um einen gemeinsam angeschafften Labrador. Beide waren Miteigentümer des Hundes.

Das Gericht lehnte es ab, den Hund allein einer der beiden Personen zuzuteilen. Stattdessen sollte die bestehende Miteigentümergemeinschaft durch eine Versteigerung beendet werden: Wer das höhere Gebot abgibt, sollte den Hund behalten. Eine gerichtliche Zuweisung unter alleiniger Berücksichtigung von Tierwohlinteressen kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Theoretisch hätte ein unbeteiligter Dritter den Hund ersteigern können.

Die Entscheidung betrifft eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und ist deshalb nicht ohne Weiteres auf jede Scheidung übertragbar. Sie macht jedoch deutlich, dass es keinen allgemeinen Anspruch gibt, das Tier wegen einer behaupteten stärkeren Bindung behalten zu dürfen. Das Urteil ist zudem keine automatische Vorgabe für alle anderen Gerichte.

Einvernehmliche Lösung ist meist besser

Die Ehepartner können freiwillig vereinbaren, bei wem das Tier lebt. Möglich sind auch Absprachen zu Tierarztkosten, Urlaub, Betreuung und Besuchen. Ein gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht besteht jedoch grundsätzlich nicht.

Rechtsanwalt Kirchhof aus Berlin berät bei Trennung und Scheidung auch zu Streitigkeiten über Haustiere. Aber er vertritt die strikte Auffassung, dass die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung finden müssen. Entscheidend ist eine rechtliche und praktische Lösung, die Eigentumsverhältnisse, bisherige Betreuung und die Interessen des Tieres angemessen berücksichtigt.