Bei einer Trennung stellt sich häufig die Frage, bei wem das gemeinsame Haustier künftig leben soll. Was zunächst etwas kurios klingt, beschäftigt die Gerichte heute immer wieder, weil Hund, Katze oder Pferd für viele Menschen längst zur Familie gehören.
Rechtlich wird ein Haustier jedoch nicht wie ein Kind behandelt. Es gibt daher weder ein Sorgerecht noch grundsätzlich einen Anspruch auf regelmäßigen Umgang. Auch die Aussage, das Tier habe eine stärkere Bindung an den Mann und müsse deshalb ihm zugewiesen werden, begründet allein keinen Anspruch. Manchmal kann es anders kommen als die Beteiligten denken.
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Wurde das Tier nur von einem Ehepartner angeschafft, spricht zunächst vieles für dessen Eigentum. Bei einem gemeinsam angeschafften Haustier kommt es dagegen auf die konkreten Umstände an. Im Rahmen der Trennung oder Scheidung kann das Tier als Haushaltsgegenstand behandelt und einem Ehepartner zur weiteren Betreuung zugewiesen werden.
Dabei berücksichtigt das Gericht unter anderem:
Eine stärkere emotionale Bindung kann dabei ein Gesichtspunkt sein. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass das Tier dem Mann oder der Frau zugesprochen wird.
Wie ungewöhnlich solche Streitigkeiten werden können, zeigt das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 20. Februar 2026 – Az. 124 C 102/25. Dort stritten sich ehemalige Partner um einen gemeinsam angeschafften Labrador. Beide waren Miteigentümer des Hundes.
Das Gericht lehnte es ab, den Hund allein einer der beiden Personen zuzuteilen. Stattdessen sollte die bestehende Miteigentümergemeinschaft durch eine Versteigerung beendet werden: Wer das höhere Gebot abgibt, sollte den Hund behalten. Eine gerichtliche Zuweisung unter alleiniger Berücksichtigung von Tierwohlinteressen kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Theoretisch hätte ein unbeteiligter Dritter den Hund ersteigern können.
Die Entscheidung betrifft eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und ist deshalb nicht ohne Weiteres auf jede Scheidung übertragbar. Sie macht jedoch deutlich, dass es keinen allgemeinen Anspruch gibt, das Tier wegen einer behaupteten stärkeren Bindung behalten zu dürfen. Das Urteil ist zudem keine automatische Vorgabe für alle anderen Gerichte.
Die Ehepartner können freiwillig vereinbaren, bei wem das Tier lebt. Möglich sind auch Absprachen zu Tierarztkosten, Urlaub, Betreuung und Besuchen. Ein gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht besteht jedoch grundsätzlich nicht.
Rechtsanwalt Kirchhof aus Berlin berät bei Trennung und Scheidung auch zu Streitigkeiten über Haustiere. Aber er vertritt die strikte Auffassung, dass die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung finden müssen. Entscheidend ist eine rechtliche und praktische Lösung, die Eigentumsverhältnisse, bisherige Betreuung und die Interessen des Tieres angemessen berücksichtigt.
Nach § 90a BGB sind Tiere zwar keine Sachen. Die Vorschriften über Sachen werden auf Tiere jedoch grundsätzlich entsprechend angewendet. Im Rahmen einer Trennung oder Scheidung können Haustiere deshalb als Haushaltsgegenstände behandelt werden.
Leben die Ehegatten getrennt, richtet sich die vorläufige Zuweisung grundsätzlich nach* § 1361a BGB.* Gehört das Tier nur einem Ehepartner, kann dieser grundsätzlich die Herausgabe verlangen. Entscheidend ist dann vor allem, wer Eigentümer des Tieres ist.
Wurde das Tier dagegen während der Ehe gemeinsam angeschafft und von beiden Ehepartnern gehalten, muss das Familiengericht eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Billigkeit treffen. Dabei wird das Haustier einem Ehepartner zur weiteren Betreuung und Haltung zugewiesen. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die vorläufige Zuweisung nicht automatisch geändert.
Nach der Scheidung kommt für die endgültige Verteilung von Haushaltsgegenständen insbesondere* § 1568b BGB* in Betracht.
Einen Anspruch auf ein Besuchsrecht git es nicht.