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Betreuungsmodelle und Unterhalt

Flexible Betreuungsmodelle und Unterhaltsansprüche

Nach einer Scheidung regeln Unterhalts- und Betreuungsmodelle, wie Kinder betreut werden und wie die finanziellen Lasten (Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt) zwischen den Eltern verteilt werden. Das in Deutschland nach wie vor häufigste Modell ist das Residenzmodell; daneben existieren das paritätische Wechselmodell, das asymmetrische Wechselmodell/erweiterte Umgangslösung sowie Sonderformen wie das Nestmodell.

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Die wichtigsten Informationen zum Thema

Residenzmodell (klassisches Modell)

Beim Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil (Residenzelternteil). Dieser erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Naturalunterhalt (Betreuung, Erziehung, Versorgung im Alltag). Der andere Elternteil leistet Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, vermindert um die hälftige Kindergeld-Anrechnung.

  • Betreuungsschwerpunkt: Ein Elternteil trägt den deutlichen Schwerpunkt der Betreuung; der andere hat regelmäßigen Umgang (z. B. jedes zweite Wochenende, Ferienhälften).
  • Unterhaltsfolge: Nur der nicht überwiegend betreuende Elternteil ist barunterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der betreuende Elternteil ist von der Barunterhaltspflicht befreit, weil er durch Pflege und Erziehung leistet.
  • Rechtliche Einordnung: Auch bei „viel Umgang” bleibt es beim Residenzmodell, solange ein klarer Betreuungsschwerpunkt bei einem Elternteil besteht. Erst bei annähernd paritätischer Betreuung greift das Wechselmodell.

Paritätisches Wechselmodell (Doppelresidenz, ca. 50:50)

Beim paritätischen Wechselmodell betreuen beide Eltern das Kind annähernd zu gleichen Teilen (typischerweise nahe 50:50; die Rechtsprechung akzeptiert auch leicht asymmetrische Konstellationen, solange kein eindeutiger Schwerpunkt vorliegt).[renditeradar]

  • Unterhaltsfolge: Beide Eltern bleiben grundsätzlich anteilig barunterhaltspflichtig, entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Die Betreuungsleistung wird als teilweise Erfüllung angerechnet.
  • Berechnung: In der Praxis wird häufig die Differenzmethode angewandt: Die bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern werden addiert, der Gesamtbedarf ermittelt und im Verhältnis der Einkommen oberhalb der Selbstbehalte verteilt; die Betreuungsquote wird berücksichtigt.
  • Kindergeld: Bei paritätischer Betreuung steht jedem Elternteil grundsätzlich ein Viertel des Kindergeldes zu; der tatsächlich beziehende Elternteil muss ein Viertel an den anderen auszahlen.
  • Gerichtliche Anordnung: Ein Wechselmodell kann auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH 2017).

Asymmetrisches Wechselmodell / Erweiterter Umgang (ca. 30–45% Betreuung)

Liegt die Mitbetreuungsquote des „Umgangselternteils” deutlich unter 50%, aber über dem klassischen Umgang, spricht man von erweitertem Umgang oder asymmetrischem Wechselmodell.

  • Rechtsfolge: Es bleibt beim Grundsatz des Residenzmodells: Der betreuende Elternteil erfüllt durch Pflege/Erziehung, der andere ist barunterhaltspflichtig.
  • Reduktion des Barunterhalts: Ab ca. 30% Betreuungsanteil (maßgeblich oft Übernachtungen) wird von erweitertem Umgang ausgegangen. Der Unterhaltspflichtige kann eine pauschale Kürzung erhalten (bis ca. 10% bei Betreuung bis 40%, darüber bis ca. 15%), zusätzlich können bedarfsdeckende Aufwendungen im Umgang berücksichtigt werden.
  • Abgrenzung: Erst wenn kein eindeutiger Betreuungsschwerpunkt mehr besteht, wechselt die Einordnung zum paritätischen Wechselmodell mit anteiliger Barunterhaltspflicht beider Eltern.

Nestmodell (Sonderform)

Beim Nestmodell bleibt das Kind in der gemeinsamen Wohnung; die Eltern wechseln sich mit dem Einziehen ab. Es handelt sich um eine organisatorische Variante, die unterhaltsrechtlich je nach konkreter Betreuungsquote entweder dem Residenz- oder dem Wechselmodell zugeordnet wird.

Praxis: Oft zeitlich begrenzt eingesetzt, um Stabilität für das Kind zu schaffen; erfordert hohe Kooperationsbereitschaft und tragfähige Finanzierung der „Elternwohnungen”.

Betreuungsunterhalt (Elternunterhalt) neben den Kindermodellen

Unabhängig vom gewählten Kinderbetreuungsmodell kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zwischen den Ex-Partnern bestehen (§ 1615 l BGB bei nicht verheirateten Eltern; bei Ehegatten ergänzend zum Ehegattenunterhalt).