Nach einer Scheidung regeln Unterhalts- und Betreuungsmodelle, wie Kinder betreut werden und wie die finanziellen Lasten (Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt) zwischen den Eltern verteilt werden. Das in Deutschland nach wie vor häufigste Modell ist das Residenzmodell; daneben existieren das paritätische Wechselmodell, das asymmetrische Wechselmodell/erweiterte Umgangslösung sowie Sonderformen wie das Nestmodell.
Ihr Experte für Familienrecht in Berlin Lichtenberg
Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie mich unter der 030 522 48 12 oder Mobil unter der Nummer 0174 94 26 728 an. Sie können mich bequem über das Kontaktformular erreichen und um mir mit wenigen Klicks Ihr Anliegen teilen.
Ich berate und vertrete Sie in Berlin bei Scheidung und Trennung
Sie haben eine rechtliches Problem und sind auf der Suche nach einem kompetenten Anwalt, der Ihnen zuverlässig zur Seite steht?
Ich bin in Berlin an Ihrer Seite
Beim Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil (Residenzelternteil). Dieser erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Naturalunterhalt (Betreuung, Erziehung, Versorgung im Alltag). Der andere Elternteil leistet Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, vermindert um die hälftige Kindergeld-Anrechnung.
Beim paritätischen Wechselmodell betreuen beide Eltern das Kind annähernd zu gleichen Teilen (typischerweise nahe 50:50; die Rechtsprechung akzeptiert auch leicht asymmetrische Konstellationen, solange kein eindeutiger Schwerpunkt vorliegt).[renditeradar]
Liegt die Mitbetreuungsquote des „Umgangselternteils” deutlich unter 50%, aber über dem klassischen Umgang, spricht man von erweitertem Umgang oder asymmetrischem Wechselmodell.
Beim Nestmodell bleibt das Kind in der gemeinsamen Wohnung; die Eltern wechseln sich mit dem Einziehen ab. Es handelt sich um eine organisatorische Variante, die unterhaltsrechtlich je nach konkreter Betreuungsquote entweder dem Residenz- oder dem Wechselmodell zugeordnet wird.
Praxis: Oft zeitlich begrenzt eingesetzt, um Stabilität für das Kind zu schaffen; erfordert hohe Kooperationsbereitschaft und tragfähige Finanzierung der „Elternwohnungen”.
Unabhängig vom gewählten Kinderbetreuungsmodell kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zwischen den Ex-Partnern bestehen (§ 1615 l BGB bei nicht verheirateten Eltern; bei Ehegatten ergänzend zum Ehegattenunterhalt).
Das kann grundsätzlich möglich sein, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet wird und mindestens ein Ehepartner erkennbar nicht mehr bereit ist, sie fortzuführen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Zeitpunkt der Trennung eindeutig festzuhalten. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, sollte individuell geprüft werden.
Nein. Ehepartner können grundsätzlich auch innerhalb derselben Wohnung getrennt leben. Dafür müssen die Lebensbereiche jedoch tatsächlich getrennt werden. Umgangssprachlich wird häufig von einer „Trennung von Tisch und Bett“ gesprochen.
Eine Trennung ändert zunächst nichts daran, dass beide Eltern Verantwortung für ihre Kinder tragen. Je nach Situation müssen insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht und der Kindesunterhalt geregelt werden. Das Kindeswohl steht dabei im Mittelpunkt.
Während der Trennungszeit kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Ob und in welcher Höhe Unterhalt gezahlt werden muss, hängt unter anderem von den Einkommensverhältnissen und den persönlichen Umständen der Ehepartner ab. Eine individuelle Berechnung ist daher erforderlich.
Eine frühzeitige Beratung kann sinnvoll sein. Sie verpflichtet weder zur Trennung noch zur Scheidung. Ein Rechtsanwalt für Familienrecht kann vielmehr erläutern, welche rechtlichen und finanziellen Folgen verschiedene Entscheidungen haben können.